Dienstleistungen
Dienstleistungen der EnExpertS GmbH
EnExpertS bietet Sachverständigenprüfungen durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige sowie durch vom VdS anerkannte Sachverständige.
Zusätzlich werden allgemeine Ingenieurdienstleistungen angeboten.
Sachverständigkeit
Sicherheitsstromversorgung (gemäß Prüfverordnung)
Prüfung von bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Sicherheitsstromversorgungsanlagen zur Versorgung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen in Sonderbauten.
Sicherheitsbeleuchtung (gemäß Prüfverordnung)
Prüfung von bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Sicherheitsbeleuchtungsanlagen in Sonderbauten.
Elektrische Anlagen (gemäß Prüfverordnung)
Prüfung von elektrischen Anlagen gemäß bauordnungsrechtlicher Anforderung in Sonderbauten.
Brandmeldeanlagen (gemäß Prüfverordnung)
Prüfung von bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Brandmelde- und Alamierugsanlagen in Sonderbauten.
Elektrische Anlagen (gemäß VdS-2871)
Prüfung der elektrischen Anlagen gemäß der Prüfrichtlinien nach VdS-2871. Grundlage der Prüfung nach VdS-2871 ist die Klausel SK3602 der Sachversicherer.
Elektrothermografie (gemäß VdS-6021)
Thermografische Untersuchung der elektrischen Anlagen gemäß der Prüfrichtlinien VdS-6021. Schwerpunkt der Untersuchung nach VdS-6021 sind Niederspannungsanlagen bis 1kV.
Ingenieurservice
Allgemeine Prüfungen nach VDE sowie DGUV V3
Prüfung von ortsfesten elektrischen Anlagen, ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln, Blitzschutzanlagen, PV-Anlagen etc.
Technische Messungen
Verschiedene technische Messungen, u.a Netzanalyse, Lastgangmessung, Elektro-, Bau- und Industriethermografie, Beleuchtungsstärkenmessung, Messung der Betriebsparameter von Stromerzeugungsaggregaten etc.
Beratung und baubegleitende Prüfungen
Beratung und baubegleitende Prüfung zur Qualitätsicherung und Einhaltung der baurechlichen Schutzziele im Rahmen der Neuerrichtung von Anlagen.
FAQ - Häufig gestellte Fragen
Nach welchen Prüfgrundlagen sind elektrische Anlagen allgemein zu prüfen?
- Prüfung nach DGUV V3 sowie DIN VDE 0100-600 und DIN VDE 0105-100 -> Hintergrund: Arbeitsschutz
- Prüfung gemäß VdS-2871 -> Hintergrund: Sach- und Brandschutz gemäß der Klausel SK-3602 der Sachversicherer
- Prüfung gemäß der technischen Prüfverordnungen der Länder -> Hintergrund: Öffentliche Sicherheit und Ordnung im Bereich von Sonderbauten
Wann sind gemäß Prüfverordnung sicherheitstechnische- und elektrische Anlagen zu prüfen und wer hat die Prüfung zu veranlassen?
Der / die Bauherr(in) oder der / die Betreiber(in) hat die Prüfung gemäß Prüfverordnung NRW
- vor der ersten Inbetriebnahme
- nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme
- als wiederkehrende Prüfung
zu veranlassen.
Die Anforderungen können je nach Bundesland abweichen.
In welchen zeitlichen Abständen sind nach Prüfverordnung wiederkehrende Prüfungen durch Prüfsachverständige durchzuführen?
In NRW sind folgende Anlagen im Abstand von nicht mehr als drei Jahren zu prüfen.
- CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen
- ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen
- lüftungstechnische Anlagen
- maschinelle Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen
- Druckbelüftungsanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen
- maschinelle Rauchabzugsanlagen
- Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen
- Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
Im Abstand von nicht mehr als sechs Jahren sind folgende Anlagen zu prüfen:
- elektrische Anlagen
- natürliche Rauchabzugsanlagen
- ortsfeste, nicht-selbsttätige Feuerlöschanlagen
Die Anforderungen können je nach Bundesland abweichen.
Wer ist allgemein für die Durchführung von Prüfungen der elektrischen Anlagen verantwortlich?
- Prüfung nach DGUV-V3 -> Verantwortlich: Arbeitgeber / Geschäftsführer(in)
- Prüfung nach VdS-2871 gemäß der Klausel SK3602 der Sachversicherer -> Verantwortlich: Versicherungsnehmer
- Prüfung nach Prüfverordnung -> Verantwortlich: Betreiber(in) / Bauherr(in)
In welchen Sonderbauten sind technischen Anlagen nach Prüfverordnung durch Prüfsachverständige zu prüfen?
Der Anwendungsbereich der Prüfverordnung NRW zum Prüfen technischer Anlagen gilt für folgende Sonderbauten:
- Verkaufsstätten (gemäß Sonderbauverordnung)
- Versammlungsstätten (gemäß Sonderbauverordnung)
- Krankenhäusern
- Beherbergungsstätten (gemäß Sonderbauverordnung)
- Hochhäusern (gemäß Bauordnung)
- Mittel- und Großgaragen (gemäß Sonderbauverordnung)
- Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen von mehr als insgesamt 500 m² Brutto-Grundfläche in einem Gebäude
- allgemeinbildendn und berufsbildende Schulen
- Hallenbauten für gewerbliche oder industrielle Betriebe mit einer Geschossfläche von mehr als 2 000 m²
- Messebauten und Abfertigungsgebäuden von Flughäfen und Bahnhöfen mit einer Geschossfläche von mehr als 2 000 m²
- sonstige bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, soweit die Prüfung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall angeordnet worden ist
Die Anforderungen können je nach Bundesland abweichen.
Welche technische Anlagen sind nach Prüfverordnung zu prüfen?
Nach Prüfverordnung NRW sind folgende technische Anlagen durch Prüfsachverständige zu prüfen:
- CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen
- ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen
- lüftungstechnische Anlagen
- maschinelle Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen
- Druckbelüftungsanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen
- maschinelle Rauchabzugsanlagen
- Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen
- Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
- elektrische Anlagen
- natürliche Rauchabzugsanlagen
- ortsfeste, nicht-selbsttätige Feuerlöschanlagen
Die Anforderungen können je nach Bundesland abweichen.
In welchen Ländern sind die elektrischen Anlagen gemäß der Prüfverordnung der Länder prüfpflichtig?
Baurecht ist Ländersache. Daher sind die baurechtlichen Anforderungen zum Prüfen der technischen Anlagen länderspezifisch.
Die allgemein elektrischen Anlagen sind nach derzeitigem Stand in
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz und
- Hamburg
prüfpflichtig.
Wer darf welche Prüfungen in elektrischen Anlagen durchführen?
- Prüfung nach DGUV-V3: Elektrofachkraft
- Prüfung nach VdS-2871 gemäß der Klausel SK3602: Vom VdS anerkannter Sachverständiger zum Prüfen elektrischer Anlagen
- Prüfung nach Prüfverordnung: Bauaufsichtlich anerkannter Prüfsachverständiger (Anerkennung in der Teilfachrichtung: elektrische Anlagen)